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Wohnungseingangstüren: Gemeinschafts- oder Sondereigentum?

Mit Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25.10.2013, hat der BGH klargestellt, dass Wohnungseingangstüren im gemeinschaftlichen Eigentum und nicht im Sondereigentum eines einzelnen Eigentümers stehen.

Die WEG hatte beschlossen, dass die Wohnungseingangstüren in einer gewissen Art und Weise ausgestaltet werden müssen. Ein Wohnungseigentümer hielt diesen Beschluss für nichtig, da er die Meinung vertrat, die Wohnungseingangstür gehöre nach den Bestimmungen der Teilungserklärung zu seinem Sondereigentum.
Nach der Entscheidung des BGH kommt es auf die Teilungserklärung im Rahmen der sachenrechtlichen Zuordnung indes nicht an. Maßgeblich hierfür sei ausschließlich § 5 WEG. Danach stehen Wohnungseingangstüren insgesamt im gemeinschaftlichen Eigentum. Wohnungseingangstüren stellen die Abgeschlossenheit der dem Sondereigentum zugewiesenen Räume her. Gehören Sie damit räumlich und funktional zum gemeinschaftlichen Eigentum, steht die gesamte Tür als einheitliche Sache im gemeinschaftlichen Eigentum.

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