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Vermietung an Asylbewerber zulässig

Das Gericht hat den vom Sondereigentümer gegen die Beschlüsse erhobenen Anfechtungsklagen Folge geleistet und die gefassten Beschlüsse für ungültig erklärt.

Die Überlassung des Wohnraumes an Asylbewerber stelle eine zulässige Wohnnutzung dar, die dem Sondereigentümer nicht untersagt werden könne. Zudem fehle der Wohnungseigentümergemeinschaft die sog. Beschlusskompetenz für derartige Beschlüsse.

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