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Störung durch Trittschall

Lässt ein Wohnungseigentümer Parkett anstelle von Teppichboden verlegen, so kann der Eigentümer der darunter liegenden Wohnung, der sich fortan durch den Trittschall belästigt fühlt, gleichwohl keinen höheren Trittschallschutz als in der DIN 4109 (Stand dem jeweiligen Baujahr des Gebäudes entsprechend) festgelegt beanspruchen. Ist diese DIN eingehalten, sind die Umbauten zulässig. Ausnahmsweise kann sich allerdings aus der prägenden Ausstattung der gesamten Wohnanlage ein anderes Schallschutzniveau ergeben, etwa wenn sich aus der Baubeschreibung oder einer entsprechenden korrespondierenden Regelung in der Teilungserklärung die Einhaltung einer bestimmten Schallschutzklasse ergibt.
Das Thema Trittschallschutz ist im Wohnungseigentumsrecht ein regelmäßiges. Es ist allerdings mehrfach entschieden, dass nicht jede wahrnehmbare Verschlechterung zu einem Anspruch auf Beseitigung führt. Ist der neue Belag fachgerecht verlegt und die jeweilige DIN-Norm eingehalten, spricht viel dafür, dass der Umbau von den übrigen Eigentümern hinzunehmen ist.

RA Soehring

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