Mieterhöhung aufgrund Vergleichsmiete
Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 28.03.2012 einen aktuellen Sachverhalt zu entscheiden. Der Vermieter einer preisfreien Wohnung begehrt von seinem Mieter nach § 558 BGB die Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Zur Begründung der Mieterhöhung benennt der Vermieter sieben Wohnungen, von denen sechs Wohnungen über und eine Wohnung unter der begehrten Miete liegen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens bestätigte die begehrte Miete als ortsüblich. Der Mieter war ungeachtet dessen jedoch der Auffassung, dass das Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam sei, soweit es die vom Vermieter angegebene niedrigste Miete übersteigt.
Der Mieter wurde letztlich jedoch zur Zustimmung zur Mieterhöhung verpflichtet. Der Bundesgerichtshof hat insoweit entschieden, dass es für die formelle Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens ausreichend sei, dass der Vermieter mindestens drei Wohnungen benennt, für die die von ihm begehrte Miete gezahlt wird. Unschädlich ist insoweit, dass er ggf. darüber hinaus weitere Wohnungen benennt, deren Miete von der begehrten Miete (nach oben oder nach unten) abweicht.
In diesem Zusammenhang sei nochmals drauf hingewiesen, dass es für die Wirksamkeit von Mieterhöhungsverlangen zwingend erforderlich ist, mindestens drei Vergleichsobjekte konkret und für den Mieter überprüfbar zu benennen.
Hierzu steht Ihnen Rechtsanwalt Soehring als Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht gerne zur Verfügung.