Mieter muss Zustand bei Übergabe beweisen
Der Vermieter einer Wohnung verlangt von den Mietern Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen.
Ob die Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses 1954 renovierungsbedürftig war, ist strittig. Laut § 5 des Mietvertrages waren vor Überlassung der Wohnung keine Arbeiten seitens des Vermieters vorzunehmen. Die Mieter hingegen behaupten, bei Einzug seien Renovierungsarbeiten erforderlich gewesen und auch von ihren Eltern vorgenommen worden. Einen Beweis dafür konnten sie allerdings nicht antreten.
Das LG Berlin gibt dem Vermieter Recht. Die Klausel „Die Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen“ ist anhand der Regelung in § 28 Abs. 4 II. BV auszulegen und begründet eine entsprechende Verpflichtung des Mieters.
Die Vereinbarung, dass die Mieter die laufenden Schönheitsreparaturen ausführen müssen, ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt unwirksam, dass die Wohnung bei Mietbeginn renovierungsbedürftig war. Nach neuer Rechtsprechung des BGH ist eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, unwirksam, denn eine solche Klausel verpflichtet den Mieter dazu, sämtliche Gebrauchsspuren des Vormieters zu beseitigen. Indes ist es Sache des Mieters zu beweisen, dass die Wohnung zu Mietbeginn renovierungsbedürftig war.
Den Beweis, in welchem Zustand sich die Wohnung bei Übergabe an die Mieter befand, konnten die Mieter nicht führen.
(LG Berlin, Urteil v. 18.8.2015, 63 S 114/14)