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Gewerbliches Mietverhältnis: Folgen nicht rechtzeitiger Betriebskostenabrechnung

Hat der Vermieter eines Gewerberaumes nicht innerhalb von 12 Monaten über die Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters abgerechnet, so kann der Mieter bei beendetem Mietverhältnis die Rückzahlung der geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen verlangen (Kammergericht Berlin, Urteil vom 22. März 2010, 8 U 142/09).

Auch in der Gewerberaummiete ist die Abrechnung des Vermieters über die vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen auf die Betriebs- und Heizkosten spätestens ein Jahr nach Ende des mietvertraglichen Abrechnungszeitraums zu erstellen.
Anders als bei der Wohnraummiete ist der gewerbliche Vermieter nach Ablauf der Abrechnungsfrist zwar mit seinen Nachforderungen nicht ausgeschlossen. § 556 Abs. 3 S. 3 BGB gilt hier nicht. Der Vermieter kann daher trotz verspäteter Nebenkostenabrechnung - anders als im Wohnraummietverhältnis - vom Mieter eine Nachzahlung verlangen. Nach Ansicht des KG Berlin(und auch des OLG Düsseldorf, Urteil vom 08. Mai 2008, Az. I - 10 U 8/08) hat die verspätete Abrechnung aber zur Folge, dass der Mieter - bei beendetem Mietverhältnis - unmittelbar auf Rückerstattung der Nebenkostenvorauszahlungen des nicht abgerechneten Zeitraumes klagen kann. Während des laufenden Mietverhältnisses besteht dieser Anspruch nicht.

RA Soehring

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