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Folgen des verspäteten Auszuges des wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieters

Nach einem Urteil des AG Aachen vom 10.03.2016 haftet der Mieter einer Wohnung, dessen Mietvertrag wegen Eigenbedarfs gekündigt worden ist, der aber nicht auszieht, dem Vermieter bis zum Beginn der Mietzahlung durch die Eigenbedarfsperson nach § 546 a BGB auf Ersatz der Mietdifferenz zwischen seiner Miete und der höheren Miete, die die Eigenbedarfsperson dem Vermieter zahlt.

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