Fälligkeit des Kautionsrückzahlungsanspruches
Das Kammergericht Berlin hatte mit Urteil vom 09.09.2013 einen Rechtsstreit zu entscheiden, in dem der Mieter vom Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietkaution verlangt hat. Der Mieter war der Auffassung, der Vermieter müsse innerhalb von 2-3 Wochen nach Rückgabe der Mietsache über die Kaution abrechnen und die Kaution zurückzahlen.
Das Kammergericht Berlin hat indes die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aufgegriffen, nach der der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution nicht bereits im Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache fällig wird. Vielmehr steht dem Vermieter danach eine angemessene angemessene Frist zur Verfügung, innerhalb derer er sich zu entscheiden hat, ob und welche Ansprüche gegen den Mieter noch bestehen und in welcher Weise er die Kaution zur Abdeckung seiner Ansprüche verwenden will. Erst nach Ablauf dieser Frist werde, so das Kammergericht Berlin und auch der BGH, werde der Anspruch des Mieters auf Kautionsrückzahlung fällig.
Daraus folgt, dass der Vermieter bis zum Ablauf einer angemessenen Frist die Kaution einbehalten kann. Die Angemessenheit dieser Frist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Eine gesetzliche Regelung hierzu existiert nicht.
Als Faustregel können dabei 3-6 Monate zu Gunsten des Vermieters angenommen werden. Im Einzelfall kommen aber auch kürzere oder längere Fristen in Betracht.
Überdies kann die Kautionsrückzahlungsfrist auch sechs Monate deutlich übersteigen, wenn der Vermieter noch über Betriebskosten abzurechnen hat. Der Vermieter kann die Kaution bzw. einen angemessenen Teil davon dann bis zum Ablauf der ihm zustehenden Frist zur Abrechnung über die Betriebskosten einbehalten, sofern eine Nachforderung zu erwarten ist.