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Einwendungsausschluss auch bei Betriebskostenpauschale


Auch der generelle Einwand, dass die Betriebskosten gar nicht abgerechnet werden dürfen, unterliegt den Fristen des § 556 Abs. 3 BGB, so der BGH in seiner aktuellen Entscheidung (Urteil vom 12. Januar 2011, Az.: VIII ZR 148/10). Die gesetzlichen Vorgaben verfolgen nämlich den Zweck, dass innerhalb einer absehbaren Zeit nach Ablauf des Abrechnungszeitraums Klarheit über die wechselseitig geltend gemachten Ansprüche erzielt wird. Dies gilt sowohl für vereinbarte Betriebskostenvorauszahlungen als auch -pauschalen.

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