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Eigenbedarfskündigung (Zweitwohnung)

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 22.08.2013 die Frage entschieden, ob die beabsichtigte Nutzung einer Wohnung als Zweitwohnung ausreichend sei, einen Eigenbedarf des Eigentümers zu begründen.

Der klagende Vermieter hatte das Mietverhältnis mit dem Mieter aufgrund Eigenbedarfes gekündigt. Zur Begründung führte der Vermieter an, er wolle seine in Berlin gelegene Wohnung als Zweitwohnung nutzen, um seine uneheliche 13-jährige Tochter gelegentlich am Wochenende in der Hauptstadt zu besuchen. Der Mieter erachtete dies als nicht ausreichend, um eine Eigenbedarfskündigung zu begründen.
Das Landgericht Berlin geht in seiner Entscheidung demgegenüber davon aus, dass die beabsichtigte Nutzung als Zweitwohnung die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs rechtfertige.

Praxistipp:
Die Entscheidungen der Gerichte, die auch die nur gelegentliche Nutzung einer Wohnung als Zweitwohnung als Eigenbedarfsgrund ausreichen lassen, nehmen zu. Zunehmend ist es also möglich, Wohnraummietverträge mit der Begründung zu kündigen, man müsse als Vermieter die vermietete Wohnung als Zweitwohnung zur Verfügung haben, um beispielsweise Kinder besuchen zu können.

Eigenbedarfskündigungen stehen indes vor hohen formellen und inhaltlichen Anforderungen. Sie müssen konsequent und gut vorbereitet/umgesetzt sein. Gerne stehen wir diesbezüglich rechtsberatend zur Verfügung.

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