Das Anbringen einer Kameraattrappe im Hausflur ist unzulässig.
Die Parteien sind durch einen Mietvertrag miteinander verbunden. Der Vermieter hat im Eingangsbereich eine Videoüberwachungsanlagenattrappe angebracht. Der Mieter klagt auf Entfernung. Das Amtsgericht weist die Klage ab und gibt dem Vermieter Recht. Dagegen richtet sich die Berufung des Mieters.
Nach der Rechtsprechung der meisten Amtsgerichte ist eine Kameraüberwachung nur bei überragenden Interessen des Vermieters zu dulden. Die Attrappen sind dertatsächlichen Überwachung gleichzustellen. Nach der Entscheidung des BGH vom 16.03.2010 (IMR 2010, 243) kann auch bei tatsächlich nicht erfolgender Überwachung der verbleibende Überwachungsdruck ausreichen, wenn entsprechende Verdachtsmomente vorliegen. Vorliegend kann äußerlich eben nicht erkannt werden, ob weiter eine bloße Attrappe oder eine Kamera mit Aufzeichnung betrieben wird. Der Mieter muss insbesondere nicht laufend die Gegebenheiten genau prüfen, um sich zu vergewissern, dass es bei der Attrappe geblieben ist. Der Eingriff wird auch nicht gerechtfertigt durch entsprechende "Vorfälle" im Haus. Diese "Vorfälle" sind nicht so schwerwiegend und nachhaltig, dass sie die Überwachung bzw. einen entsprechenden Anschein zur Abschreckung rechtfertigen könnten. Es liegen nur leichtere Diebstähle bzw. Sachbeschädigungen vor.
LG Berlin, Urteil vom 28.10.2015 - 67 S 82/15