Bunte Wände: JA oder NEIN?
Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 06.11.2013 die Frage zu entscheiden, in welchem Zustand eine Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses in farblicher Hinsicht zurückzugeben ist, wenn die Wohnung in neutraler Dekoration übernommen worden war.
Die beklagten Mieter hatten während ihrer Mietzeit, nachdem sie das Objekt in weißer Farbe frisch renoviert übernommen hatten, einzelne Wände des Mietobjektes in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) gestrichen und in diesem Zustand an den Vermieter zurückgegeben.
Der Vermieter macht diesbezüglich Schadensersatz geltend. Zwar sieht der BGH den ungewöhnlichen Farbanstrich im Gegensatz zu den Folgen exzessiven Rauchens nicht als Überschreitung der Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauches an, indes stellt der BGH den Mieter in die Schadensersatzpflicht, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung mit einem farbigen Anstrich, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird, zurückgibt. Der Mieter verletze dann, so der BGH, seine Pflicht zur Rücksichtnahme. Der Schaden des Vermieters bestehe darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss.
Bemerkenswert ist nicht nur das Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens, sondern vor allem die Urteilsbegründung. Der BGH ermöglicht es dem Mieter, die Wohnung während der Mietzeit individuell farblich zu gestalten, berechtigt indes zugleich den Vermieter bei der Rückgabe der Wohnung, vom Mieter einen neutralen Farbanstrich verlangen zu können.
Praxistipp:
Was und in welchem Ausmaß vom Mieter bei der Beendigung eines Mietverhältnisses noch durchzuführen ist, steht häufig im Streit. Hier kommt es auf die konkreten vertraglichen Formulierungen im Einzelfall an. Gerne steht Ihnen die Altstadtkanzlei Soehring hier beratend zur Verfügung.