Betriebskostenvorauszahlungen: Erhöhung nur bei sachlich richtiger Abrechnung
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.05.2012 entschieden, dass ein Vermieter von Wohnraum die monatlichen Vorauszahlungen auf die Betriebs- und Heizkosten nur dann anpassen kann, wenn er eine formell und inhaltlich korrekte Abrechnung für das Vorjahr gelegt hat. Dieser Entscheidung lag der Sachverhalt zu Grunde, dass der Vermieter von Wohnraum die Betriebskostenvorauszahlungen erhöht hat und sich dabei auf die vorangegangene Abrechnung stützte. Der Mieter jedoch beanstandete die vorangegangene Abrechnung und zahlte die erhöhten Vorauszahlungen nicht. Dies nahm der Vermieter sodann zum Anlass, das Mietverhältnis wegen Zahlungsrückständen fristlos zu kündigen und nach Ablauf der Räumungsfrist Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu erheben.
Der Vermieter blieb mit seiner Räumungsklage indes in allen Instanzen bis zum Bundesgerichtshof ohne Erfolg. Zwar hat der Bundesgerichtshof die vorherigen Abrechnungen für formell ordnungsgemäß, indes für materiell fehlerbehaftet erklärt. Für eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB genügte nach der (bisherigen) Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ausschließlich eine formell ordnungsgemäße Abrechnung. Auf die inhaltliche Richtigkeit kam es folgerichtig nicht an. Hieran hält der Bundesgerichtshof ausdrücklich nicht fest. Nunmehr soll eine Anpassung der Vorauszahlungen aufgrund vorangegangener Abrechnung nur dann begründet sein, sofern diese Anpassung auch auf einer inhaltlich korrekten Abrechnung beruht.
Für weitere Fragen hierzu steht Ihnen Rechtsanwalt Soehring als Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht gerne zur Verfügung.