Betriebskostenumlagevereinbarung
Zu einer wirksamen Umlagevereinbarung von Betriebskosten in der Wohnraummiete sei daher – auch in einem Formularvertrag – die Aufzählung der einzelnen Betriebskosten oder die Bezugnahme auf gesetzliche Regelungen nicht erforderlich.
Der Bundesgerichtshof begründet seine Entscheidung damit, dass der Begriff der Betriebskosten seit langem gesetzlich definiert und durch die Aufzählung der einzelnen Betriebskostenarten in der dazu ergangenen Verordnung und dem darin enthaltenen Katalog erläutert sei. Zudem sei es seit Jahrzehnten allgemein üblich, in Mietverträgen die Umlage sämtlicher Betriebskosten zu vereinbaren und abzurechnen, die umlagefähig sind.
Der Begriff der Betriebskosten im Wohnraummietvertrag erfordere daher grundsätzlich keine Erläuterung oder Aufschlüsselung, da er als bekannt vorausgesetzt werden könne und für den durchschnittlichen Mieter hinreichend klar und verständlich sei. Es sei daher auch unschädlich, falls auf eine veraltete gesetzliche Grundlage für die Betriebskostenumlage verwiesen werde.