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Betriebskostenabrechnungs-Ausschlußfrist

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr einen äußerst praxisrelevanten Streit, der seit der Mietrechtsreform auf dem Tisch liegt, geklärt.

Zu entscheiden war die Frage, ob die in § 556 Abs. 3 S. 3 BGB vom Gesetzgeber für die Wohnraummiete normierte Ausschlußfrist für die Nachforderung von Betriebskosten, die der Vermieter später als 12 Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes verlangt, auf die Geschäftsraummiete analog anwendbar ist.
Unterschiedliche Amts- und Landgerichte haben hier unterschiedlich entschieden, so daß zur Schaffung von Rechtssicherheit Klärungsbedarf bestand, dem der BGH mit Urteil vom 27.01.201 (Az. VII ZR 22/07) nunmehr nachgekommen ist.

Es steht ab sofort fest, daß die für die Abrechnung von Betriebskosten im Wohnraummietvertrag geltende Frist von 12 Monaten nicht analog auf Gewerberaum-Mietverhältnisse anwendbar ist. Der Gesetzgeber, so die zusammengefasste Argumentation des BGH, habe durch die gezielte Auswahl der auf die Geschäftsraummiete anwendbaren Vorschriften in § 578 BGB deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die Frist des § 556 Ab.s 3 BGB für die Geschäftsraummiete eben gerade nicht gelten soll.

Achtung:
Stets zu prüfen ist unabhängig von alledem, ob der Geschäftsraum-Mietvertrag möglicherweise einen konkrete und wirksame Vereinbarung zur Abrechnungsfrist enthält. Dann wäre diese vertraglich vereinbarte Frist vom Vermieter unabhängig von dieser Entscheidung des BGH zur Vermeidung eines Nachforderungsverlustes zu beachten.

RA Soehring

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