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Auch volljährige Kinder müssen räumen

Diese sind jedoch immer dann zu erwarten, wenn der Mieter nicht alleine in den Räumlichkeiten wohnt. Denn halten sich hier weitere Personen auf, die im Urteil nicht namentlich erwähnt werden, wird der Gerichtsvollzieher  wieder die Wohnung verlassen. Denn der Auftrag zur Räumung umfasst nur die Personen, die im Urteil genannt werden. Was aber ist mit den Kindern der Mieter? Und macht es einen Unterschied, ob es sich um minderjährige oder volljährige Kinder handelt? Mit diesen Fragen beschäftigte sich das Amtsgericht Wiesbaden in seiner Entscheidung vom 21. Mai 2015 (AZ: 92 C 1677/15).

In dem Rechtsstreit hatte sich die Mutter gegen die Räumung gewehrt mit dem Argument, dass ihr Sohn mit in der Wohnung lebt. Der Gerichtsvollzieher hatte daraufhin den Räumungstermin aufgehoben. Gegen diese Entscheidung wehrte sich der Vermieter und beantragte in einem beschleunigten Verfahren, den Titel auch gegen den Sohn zu erweitern.

Das Gericht befand, dass ein solcher Antrag im vorliegenden Fall nicht erforderlich sei, da es sich bei dem Sohn nicht um einen Dritten handele. Ein selbständiges Recht zum Besitz bestehe nach dem Gericht weder für das minderjährige noch für das volljährige Kind. Soweit erwachsene Kinder noch in der elterlichen Wohnung wohnen, stehen sie, insbesondere wenn sie sich noch in der Berufsausbildung befinden, in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis von den Eltern. Gerade das ist oftmals der Grund, warum die erwachsenen Kinder noch in der elterlichen Wohnung leben und daher keine eigene Sachherrschaft über die Räume haben. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn auch nach außen erkennbar ist, dass das volljährige Kind nicht aufgrund einer familiären Bindung sondern aufgrund eines mit den Eltern abgeschlossenen Vertrages einen abgegrenzten Teil der elterlichen Wohnung bewohnt. Nur in einem solchen Fall muss ein Titel zur Räumung auch gegen das Kind vorliegen.

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